Fluggastrechte

Die Rechte und Ansprüche von Fluggästen bei Verspätung, Annullierung oder Überbuchung eines Fluges sind in der Fluggastrechteverordnung 261/2004 dokumentiert. Diese Verordnung soll den Fluggästen eine Rechtssicherheit im Falle einer Aufhebung, Verspätung oder Nichtbeförderung ermöglichen. Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, ist der räumliche Einsatzbereich naturgemäß eingegrenzt. Die Verordnung hat nur Anwendung bei allen Flügen innerhalb der EU, unabhängig davon, ob die durchführende Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat oder nicht, bei allen Flügen aus der EU in ein Nicht-EU-Land, wenn die durchführende Gesellschaft ihren Sitz in der EU hat und bei allen Flügen aus einem Nicht-EU-Land in die EU, wenn die durchführende Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat. 

Grundsätzlich sind die Ansprüche bei einer Flugverspätung in Art.6 der Fluggastrechteverordnung festgelegt. Welche Ansprüche vorliegen, orientiert sich nach der Dauer der Verspätung. Ab einer Verspätung von zwei Stunden ist die betreffende Fluggesellschaft verpflichtet, die Fluggäste mit Getränken und Nahrung zu verpflegen und den Fluggästen zwei Anrufe, Emails oder Faxe zu ermöglichen. Hat der Flug mindestens drei Stunden Verspätung haben die Fluggäste einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung, welche sich in der Höhe nach der Länge der Flugstrecke richtet. Ist aufgrund der Flugverspätung der Abflug erst am nächsten Tag realisierbar, haben Fluggäste einen Anspruch auf einen Transfer und eine Übernachtung in einem Hotel. Liegen ungewöhnliche Gegebenheiten vor, ist die Fluggesellschaft nicht verpflichtet, eine Entschädigung zu entrichten. 

Grundsätzlich haben Fluggäste bei einer Annullierung gem. Art. 5 der Fluggastrechteverordnung einen Anspruch auf Ausgleichs- oder Betreuungsleistungen. Es gibt jedoch eine Eingrenzung dieser Vorschrift. Wichtig ist dabei, wann die Fluggäste über diese Annullierung informiert wurden. Zum Beispiel haben Fluggäste keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn die Fluggäste zwei Wochen vor dem Flug über die Annullierung informiert wurden. Wird der Flug annulliert, ohne dass die Fluggäste darüber informiert wurden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung zu. Die Höhe orientiert sich analog zur Flugverspätung nach der Länge der Flugstrecke und wird in Art. 7 Abs. 1 und 2 der Fluggastrechteverordnung festgelegt. Erfahren Fluggäste vor Ort am Flughafen von der Annullierung, so haben sie die Möglichkeit, Betreuungskosten zu verlangen und zusätzlich können sie sich zwischen der vollständigen Erstattung des Ticketpreises oder einen Alternativflug entscheiden. 

Falls die Fluggesellschaft wegen einer Überbuchung einige Fluggäste nicht befördern kann, bietet die Fluggesellschaft einen anderen Flug an oder sucht Fluggäste, die freiwillig von ihrer Buchung abtreten. Ist dies nicht möglich, können nicht alle Fluggäste mit einem geltenden Ticket befördert werden. In einer solchen Situation stehen den betroffenen Fluggästen gem. Art. 4 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung dieselben Rechte zu wie im Falle einer Flugannullierung.