EU-Pauschalreiserichtlinie

Die EU-Pauschalreiserichtlinie wurde in den letzten Jahren mehrmals modifiziert und gilt seit der Fassung seit dem 1. Juli 2018 auch in allen Mitgliedsstaaten der EU. Die Vorschriften betreffen größtenteils die verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters für Reisemängel, die beiderseitigen Kündigung- und Rücktrittsrechte vor und während der Reise sowie die Ansprüche der Reisenden. Die Richtlinie bestimmt alle Reisenden, die eine Pauschalreise buchen, als Verbraucher. Das trifft ebenso auf bei Unternehmer bei Geschäftsreisen zu, falls sie nicht über einen Rahmenvertrag mit einem Reiseveranstalter buchen. 

Mit der Geltung der EU-Richtlinie musste das deutsche Reiserecht umgeformt werden. Reisende vertrauen darauf, dass der Reiseveranstalter seine vertraglich vereinbarten Pflichten erfüllt. Im Gegenzug entsteht die Schuld zur Begleichung des Reisebetrages. Unter einer Pauschalreise versteht man, wenn mindestens zwei unterschiedliche Reiseleistungen für ein und dieselbe Reise angeboten werden. Dies ist ebenso zutreffend, wenn die Leistungen auf Verlangen der Reisenden zusammengestellt wurden oder der Reiseveranstalter den Urlaubern das Recht einräumt, die Reiseleistungen aus dem Angebot nach dem Vertragsschluss zu treffen. 

Die Leistungen, die eine Reise zu einer Pauschalreise konkretisieren, sind 

  • Personenbeförderung, 
  • Beherbergung, 
  • Vermietung von Kraftfahrzeugen und 
  • andere touristische Leistungen. 

Es ist keine Leistung und somit auch keine Grundlage einer Pauschalreise, wenn die Leistung kein wesentliches Merkmal der Reise darstellt, daran keinen wichtigen Anteil hat und nicht auch als solcher präsentiert wird. Es ist auch keine Leistung, wenn die Auswahl erst nach Beginn der Reiseleistung möglich gemacht wird.  

Die Pauschalreiseverträge sind nicht anzuwenden bei Reisen, die 

  • einem begrenzten Personenkreis, 
  • gelegentlich und ohne Absicht der Gewinnerzielung angeboten werden, 
  • den Zeitraum von 24 Stunden nicht überschreiten, 
  • keine Übernachtung beinhalten, 
  • weniger als 500 Euro kosten und 
  • als Grundlage einen Rahmenvertrag haben, der zwischen Unternehmen zum Zweck der Organisation von Reisen geschlossen wurde. 

Daraus ergeben sich erkennbare Verbesserungen für Reisende, die eine Pauschalreise gebucht haben. Eine große Annehmlichkeit lautet, dass der Reiseveranstalter der einzige Anspruchsgegner der Reisenden ist. Alle Minderungs- und Schadensersatzansprüche sind mit dem Reiseveranstalter auszudiskutieren und nicht mit einem Reisebüro, das nur die Vermittlerfunktion erfüllt. Das Reisebüro haftet nur bei Fehlleistungen aus dem Vermittlungsvertrag. Allerdings kann das Reisebüro die Mängelrügen und Beschwerden sammeln und dem Reiseveranstalter übermitteln. Zusätzlich ist die Konstruktion der Insolvenzabsicherung gegründet worden, dass Reisende aus dem Reisegarantiefond schadlos halten, wenn der Reiseveranstalter oder der Reisevermittler in Insolvenz gerät.