Europäisches Reiserecht

Das europäische Reiserecht sorgt dafür, dass Reisende bei ihren Urlaubsbuchungen mehr Rechtssicherheit und Durchsichtigkeit haben. Wenn Reisende ein Reisebüro besuchen, bekommen sie während des Beratungsgespräch noch vor der Buchung ein Formblatt überreicht, aus dem exakt hervorgeht, welche Rechte die Reisenden haben. Das ist seit dem 1.Juli 2018 identisch geregelt und betrifft auch Online-Buchungen oder Telefonbuchungen.

Welches Formblatt Reisende erhalten, beruht auf der Art der Reise, welche die Reisenden buchen möchten, was im Reisebüro beim Beratungsgespräch gemeinsam festgestellt wird. Dabei sind vier Varianten zu differenzieren, mithin die Buchung einer einzelnen Reiseleistung wie zum Beispiel nur der Flug. Hierbei ist gesetzlich nicht verordnet, dass ein Formblatt überreicht werden muss. Die zweite Variante ist die Buchung einer vollumfänglichen Pauschalreise als Paket vom Reiseveranstalter.  Die dritte Variante ist eine Buchung einer vom Reisebüro selbst zusammengestellten und angebotenen Reise, bei der das Reisebüro selbst zum Veranstalter der Pauschalreise wird. Die letzte Variante ist eine Buchung einer sogenannten verbundenen Reiseleistung. Diese liegt vor, wenn Reisende für ihre Urlaubsreise mehrere einzelne Bestandteile nacheinander buchen und sich jeweils zur Beteiligung verpflichten, bevor eine weitere Leistung gebucht wird. Die einzelnen Leistungen sind getrennt gepreist und werden einzeln in Rechnung gestellt. 

Welche Rechte Reisende haben, resultiert aus der Art der Reise. Reisende, die eine Pauschalreise gebucht haben, haben den Vorteil, dass der Reiseveranstalter bei Schwierigkeiten verantwortlich ist und sich daher um die Belange der Reisenden kümmern muss. Ist eine Buchung von einzelnen Leistungen oder verbundenen Reiseleistung vorhanden, sind Reisende selbst für ihre Reise verantwortlich, auch wenn etwas missglückt. Etwaige Reisemängel müssen dann entsprechend individuell geltend gemacht werden. 

Durch das europäische Reiserecht haben Reisende die Möglichkeit eine Reklamation innerhalb von zwei Jahren zu erheben. Pauschalreisende waren schon bisher über einen Sicherungsschein gegen die Insolvenz ihres Reiseveranstalters abgesichert. An dieser Absicherung hat sich nichts geändert, aber sie wird jedoch in einigen Situationen auf das Reisebüro erweitert. Wenn das Reisebüro verbundene Reiseleistungen veräußert und das Geld dafür auch selbst von Reisenden erwirbt, muss das Reisebüro auch gegen Insolvenz abgesichert sein. Reisende bekommen dann ebenfalls einen Sicherungsschein und können darauf vertrauen, dass ihr Geld auch in diesem Fall abgesichert ist.

In genau begründeten Ausnahmefällen dürfen Reiseveranstalter den Betrag der Pauschalreise bis 21 Tage vor der Abreise um bis zu acht Prozent erhöhen, wenn der Kerosinpreis höher wird oder die Steuern und Gebühren gestiegen sind. Diese Möglichkeit muss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt sein. Daraus ergibt sich der Vorteil für Reisende, dass der Reisebetrag sinkt, wenn der Kerosinpreis fällt. Wurden Preisänderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vereinbart, kann der Reisebetrag nach der Buchung nicht mehr geändert werden. So kann, wenn der Reisebetrag um acht Prozent steigt, kostenlos storniert werden.