Wenn ein Reisemangel besteht, haben Reisende unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, einen Anspruch auf eine Minderung, Schadensersatz wegen vertaner Reisezeit, sowie im Ausnahmefall das Recht zur Kündigung des Reisevertrags geltend zu machen. Der Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, die Reise so darzubieten, dass sie mit dem vertraglich geschuldeten Umfang übereinstimmt.
Reisemängel sind zum Beispiel deutliche Diskrepanzen von der Prospektdarstellung oder der Reiseangabe wie zum Beispiel Diskrepanzen von der Zimmereinrichtung oder der Strandentfernung.
Kein Reisemangel ist gegeben, wenn bloße Unannehmlichkeiten vorliegen wie zum Beispiel ein fehlender Duschvorhang. Weiterhin ist für einen Minderungsanspruch erforderlich, dass der Reisemangel unmittelbar bei der örtlichen Reiseleitung gegebenenfalls beim Reiseveranstalter gemeldet wurde und dass Reisende die Beseitigung des Mangels verlangt haben.
Die Mängelanzeige sollte aus Beleggründen schriftlich dokumentiert werden. Außerdem sollten Reisende sich vom Reiseveranstalter vor Ort schriftlich nachweisen lassen, dass sie den Mangel gemeldet haben. Innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dem beschlossenen Ende der Reise müssen Reisende den Anspruch auf Minderung des Reisebetrags beim Reiseveranstalter ankündigen.
Hierfür ist zu berücksichtigen, dass entscheidend für das Ende der Reise der Tag ist, der in den Reisedokumenten als Rückreisetag beschlossen wurde. Reisende müssen hierbei alle Reisemängel präzise beschreiben und eindeutig nennen, dass aufgrund dieser Reisemängel eine Minderung gefordert ist.
In welcher Höhe der Reisebetrag gemindert werden kann, orientiert sich an der Art, an dem Ausmaß und nach der bestimmten Beeinträchtigung der Reisenden. Eine Orientierungshilfe für die Festlegung der Minderungshöhe ist die Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Frankfurter Tabelle unverbindlich ist und dass ein Richter immer auf den tatsächlichen Sachverhalt abstellen wird.
Die Ansprüche der Reisenden verjähren innerhalb von zwei Jahren, wobei zu berücksichtigen ist, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters die Verjährung auf ein Jahr reduziert werden kann.