Sind Reisende aufgrund eines Reisemangels zur Minderung des Reisebetrages oder zur Kündigung des Reisevertrages ermächtigt, können sie daneben noch Schadensersatz für die ihnen wegen des Reisemangels entstandenen wirtschaftlichen Verluste verlangen, wenn der Reiseveranstalter den Reisemangel schuldhaft hervorgebracht hat.
Dabei muss der Reiseveranstalter auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen wie zum Beispiel ein Busunternehmen aufkommen. Essenziell ist, dass im Rechtsstreit nicht Reisende das Verschulden des Reiseveranstalters belegen müssen, sondern der Reiseveranstalter muss einen Entlastungsbeweis führen. Ein Verschulden des Reiseveranstalters kann überwiegend in nachlässiger Planung, Organisation und Verwirklichung der Reise oder mangelhafter Information des Reisenden begründet sein. Kein Verschulden ist bei höherer Gewalt wie Naturkatastrophen gegeben.
Wird die Reise infolge eines vom Reiseveranstalter verursachten Reisemangels ganz ausgesetzt, also gar nicht angetreten oder erheblich beeinträchtigt, können Reisende auch eine akzeptable wirtschaftliche Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen. Von einer erheblichen Beeinträchtigung kann man im Allgemeinen sprechen, wenn der Reisemangel so schwerwiegend ist, dass eine Minderung des Reisebetrages von mindestens 50% verlangt werden kann.
Maßgeblich kommt es auch darauf an, ob infolge eines Reisemangels die Erholungsabsicht des Urlaubs nicht mehr erreicht werden kann. Die Gerichte entscheiden unterschiedlich, wenn ein Erwerbstätiger bei Vereitelung einer Reise seinen Urlaub gar nicht antritt, sondern seinen Urlaub verlegt. Andererseits ist es offensichtlich, dass ein Schadensersatz wegen vergeblicher Urlaubszeit nicht nur Erwerbstätigen, sondern auch von Rentnern und Schülern verlangt werden können, nicht aber bei Kleinkindern, weil diese noch kein Urlaubsvergnügen fühlen können.
Wird die Urlaubsreise abgebrochen, so ist es häufig schwierig zu sagen, ob die gesamte Zeit des vorgesehenen Urlaubs vergebens ist oder nur ein Teil, der die abgebrochene Reise erfasst und Reisende weiterhin die Option haben, die restliche Reisezeit unter Erholungsaspekten effektiv zu nutzen.
Treten Reisende eine Ersatzreise an, kann nach der Rechtsprechung des BGH trotzdem eine Entschädigung gefordert werden. Unter Umständen sind auch die Mehrkosten der Ersatzreise ein Teil des materiellen Schadensersatzanspruchs. Bei der Höhe der Entschädigung sind, da das Gesetz eine adäquate Entschädigung vorsieht, alle Umstände des Einzelfalls zu verwerten, wie zum Beispiel der Reisebetrag, den Grad der Beeinträchtigung der Erholungsabsicht und den Umfang des Verschuldens des Reiseveranstalters.